AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der

B.M.P-Gruppe

(Stand 01. Dezember 2015)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen den in Ziff. 1.1 genannten Gesellschaften der B.M.P. – Gruppe (B.M.P.) mit einem Kunden (Käufer) über den Verkauf und die Lieferung von Waren der B.M.P.

1. Allgemeines

1.1.

B.M.P. Bulk Medicines &  Pharmaceuticals GmbH,
B.M.P. Pharma Trading AG,
BMP Biotec GmbH,
Alpha Trading GmbH

 

1.2.
Allen, auch zukünftigen von der Firma B.M.P. als Verkäuferin abgeschlossenen Kaufverträgen liegen die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zugrunde. Der Käufer erkennt an, dass für alle bestehenden und zukünftigen Kaufverträge über Waren ausschließlich diese Bedingungen gelten. Eigene Kaufbedingungen des Käufers werden durch B.M.P. ausdrücklich nicht anerkannt. Das gilt in gleicher Weise für Abschlussbedingungen von Maklern / Vermittlern. Der Abschluss zu diesen Bedingungen bleibt auch dann wirksam, wenn der Käufer die Verkaufsbestätigung nicht gegengezeichnet zurücksendet. Geschäftsbedingungen, Klauseln oder Ergänzungen vom Käufer oder einem Makler werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von B.M.P. schriftlich anerkannt werden. Ergänzend gelten die INCOTERMS, aktuelle Fassung.

1.3.
Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus der schriftlichen Verkaufsbestätigung der B.M.P. zusammen mit diesen Bedingungen. Widersprechen diese Bedingungen den in der schriftlichen Verkaufsbestätigung aufgeführten Sonderbedingungen, gelten Letztgenannte. Jedwede mündliche Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die B.M.P.

1.4.
Anfechtungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen und Fristsetzungen beider Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift und Übermittlung im Original oder in Textform (Telefax / E-Mail).

2. Angebote, Abschlüsse und Preise

2.1
Mündliche Angebote, Zusagen, Vertragsänderungen und Absprachen der Mitarbeiter der Verkäuferin, ausgenommen Geschäftsführer und Prokuristen, sind freibleibend und unverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Hierauf kann nur schriftlich verzichtet werden. Verbindlich sind nur schriftliche oder in Textform (Telefax / E-Mail) bestätigte Zusagen oder Abschlüsse.

2.2.
Warenbeschreibungen und Qualitätsangaben sowie Auskünfte der Verkäuferin über die Eignung und Verwendbarkeit der Ware sind nicht als Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung anzusehen. B.M.P. liefert Ware von handelsüblicher Beschaffenheit. Die Zusicherung einer Eigenschaft ist nur gegeben wenn und soweit B.M.P. die Eigenschaft ausdrücklich schriftlich garantiert hat.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert die Verkäuferin die Ware als Rohmaterial ohne von ihr vorgenommene Zweckbestimmung. Die Verwendung erfolgt in eigener Verantwortung des Käufers. Unterliegt die Verwendung der Ware besonderer rechtlicher Vorschriften oder Anforderungen, so obliegt deren Prüfung und Beachtung allein dem Käufer. Die Verkäuferin trifft keine Pflicht zur Beratung und Aufklärung.

2.3.
Für die Kaufpreisberechnung ist das Abgangsgewicht maßgeblich.

2.4
Entstehen unvorhersehbar nach Vertragsschluss zusätzliche Gestehungskosten wie insbesondere gestiegene Abgaben und Energiekosten oder Versicherungsprämien sowie Erschwerniszuschläge, ist B.M.P. berechtigt, den Preis nachträglich um diese Gestehungskosten zu erhöhen.

Soweit nicht ausdrücklich in den jeweiligen Lieferbedingungen etwas anderes vereinbart wurde, hat der Käufer zusätzliche Frachtkosten, die Kosten für eine über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackung, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.

Alle vereinbarten Preise verstehen sich unversteuert, das bedeutet zuzüglich der jeweils gültigen Energie- und Umsatzsteuer sowie weiter anfallender Steuern und Abgaben.

Ergeben sich nach Vertragsschluss durch hoheitliche oder behördliche Anordnung weitergehende oder neue, die Vertragsbedingungen tangierende Verpflichtungen, so sind die sich daraus ergebenden Konsequenzen und zusätzlichen Kosten Vertragsbestandteil und werden vom Käufer übernommen.

3. Lieferung und Leistung / Fristen

3.1
Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nach Wahl von B.M.P. Erstreckt sich die Lieferzeit auf mehrere Monate, so findet die Lieferung – sofern nicht anders vereinbart – in monatlich ungefähr gleichen Raten statt. B.M.P. ist berechtigt, jederzeit eine dem Vertragsgegenstand gleichwertige Ware zu liefern, aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei in jeder Hinsicht um Ware mit gleichem oder besserem Qualitätsstandard handelt. Die Lieferung kann – unter gegenseitiger Aufrechnung der Frachtunterschiede – auch von anderen als den im Vertrag vorgesehenen Orten erfolgen.

3.2
B.M.P. kann nach eigener Wahl zu jedem Zeitpunkt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist die Ware andienen. Die Andienung hat mindestens fünf (5) Arbeitstage vor dem Verladetag zu erfolgen.

3.3
Der Käufer hat mindestens fünf (5) Tage vor dem gewünschten Liefertermin den Versandauftrag zu erteilen. Erteilt der Käufer nach Andienung nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen einen Versandauftrag, so kann B.M.P. nach verstreichen einer angemessenen Nachfrist

  • weiterhin Erfüllung nebst Schadensersatz wegen Verspätung verlangen,
  • vom Vertrag oder dessen nicht erfüllten Teil zurücktreten und Schadensersatz verlangen oder
  • Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle dessen
  • Sofortige Zahlung gegen Übersendung eines eigenen Lieferschein oder eines vom Lagerhalter ausgegebenen Lagerscheins verlangen.

Erteilt der Käufer nicht fristgerecht einen ausführbaren Versandauftrag, lagert die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei B.M.P. oder bei einem durch B.M.P beauftragten Lagerhalter.

Die Nachfrist nach 3.3. beträgt mindestens 8 Arbeitstage.

Wird Schadensersatz anstelle der Leistung verlangt, so kann, wenn dies gemäß lokal geltendem Recht möglich ist, die Schadensfeststellung auch durch Selbsthilfeverkauf oder Preisfeststellung durch einen Dritten (Makler) bewirkt werden. Als Stichtag für die Preisfeststellung gilt der erste Werktag nach Ablauf der Nachfrist.

3.4
Im Falle eines Lieferverzuges ist der Käufer nicht zur Geltendmachung von Verzugsschadensersatzansprüchen berechtigt, wenn der Verzug weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder begründet worden ist. In jedem Falle ist bei leichter Fahrlässigkeit der Schadensersatzanspruch auf den als Folge des Verzuges typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.

3.5
B.M.P bemüht sich vereinbarte Lieferzeiten und –termine stets einzuhalten. B.M.P. ist jedoch von der Einhaltung vertraglicher Liefertermine und Lieferzeiten befreit, wenn im Inland oder Ausland Umstände eintreten, durch die sich die Leistungserbringung beträchtlich erschwert (erhebliche Leistungserschwerung). Erhebliche Leistungserschwerungen sind alle Schwierigkeiten, die unabhängig von ihrer Art, der Sphäre und dem Abschnitt in der Lieferkette in dem sie auftreten, die Ausführung des Vertrags wesentlich erschweren. Hierzu zählen insbesondere Ereignisse höherer Gewalt und Naturereignisse (z.B. Vulkanausbrüche, Hoch- Niedrigwasser, Eis, Verzögerung / Vernichtung der Ernte), Aus- und Einfuhrbeschränkungen, Probleme beim Bezug von Rohstoffen, Betriebsstörungen (z.B. durch Brand, Maschinenbruch, Streik, streikähnliche Maßnahmen, Kriegs- oder Ausnahmezustände sowie Transport) und Verladeschwierigkeiten.

Das gilt auch, wenn diese Umstände eintreten nachdem die Verkäuferin in Verzug geraten ist. Durch solche unvorhergesehenen Verzögerungen entstandene Kosten hat die Verkäuferin nicht zu erstatten.

3.6
Liegen erhebliche Leistungserschwerungen vor, ist B.M.P berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Leistungserschwerung, maximal jedoch um bis zu fünf (5) Monate zu verlängern. B.M.P. ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, innerhalb der Verlängerungsfrist für eine der vereinbarten Waren gleichwertige Ware zu liefern. Nach Ablauf der Verlängerungsfrist kann der Vertrag auf Verlangen einer der Parteien aufgehoben werden. Zeichnet sich ab, dass bereits vor Ablauf der Verlängerungsfrist für eine der Parteien das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist, kann diese von dem Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen.

3.7
Alle Verkäufe stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung seitens des Vorlieferanten der Verkäuferin sowie dem Vorbehalt der glücklichen Ankunft der zu liefernden Ware. Der Eindeckungsvertrag des Verkäufers darf ebenfalls den Selbstbelieferungsvorbehalt enthalten.

3.8
Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen in für den Käufer im Handelsverkehr zumutbaren Teilmengen berechtigt, der Käufer zur Bezahlung entsprechender Teilmengen verpflichtet. Alle Teillieferungen eines Abschlusses gelten als besondere Geschäfte.

3.9
Die Vertragserfüllung seitens B.M.P. steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und / oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Wird die Vertragserfüllung nachträglich aufgrund geänderter außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen, Embargos oder sonstiger Sanktionen erschwert oder unmöglich, ist B.M.P. berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.

Der Käufer ist zudem verpflichtet, soweit er selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführt, die einschlägigen Ausfuhrvorschriften der Europäischen Gemeinschaft bzw. der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der USA einzuhalten. Soweit B.M.P. wegen Verletzung einer dem Käufer im Zusammenhang mit der Ausfuhr obliegenden Pflicht Zölle oder sonstige Zahlungen zu entrichten hat, wird der Käufer B.M.P. auf erstes Anfordern von diesen Verpflichtungen freistellen.

4. Bezahlung, Verzug, Verrechnung / Zurückbehaltungsrecht

4.1
Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, so gerät er dadurch ohne Mahnung in Verzug. Das gilt nicht, wenn er unverzüglich nachweist, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Im Falle eines Verzuges ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Nachweis eines höheren  Schadens ist zulässig.

4.2
Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen der Verkäuferin aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.3
Werden der Verkäuferin nach dem Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers oder die Erfüllung seiner Leistungspflichten zweifelhaft erscheinen lassen oder gerät der Käufer mit wesentlichen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten trotz Fristsetzung mehr als 14 Tage in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung ihrer Pflichten bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aufzuschieben und Vorauszahlung sämtlicher Forderungen aus allen mit dem Käufer geschlossenen Verträgen, auch aus von dem Käufer gegebenen Wechseln, zu verlangen.

Die B.M.P. ist insbesondere berechtigt im Rahmen des Vertrages die Leistung zu verweigern, wenn

sich der Käufer mit der Abnahme einer Lieferung oder mit der Zahlung aus dem oder einem anderen mit einer B.M.P.-Gesellschaft geschlossenen Vertrag im Rückstand befindet,

  • Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder der Zahlungsbereitschaft des Käufers auftreten,
  • das Unternehmen des Käufers liquidiert oder auf einen Wettbewerber von B.M.P. übertragen wird oder
  • die Warenkreditversicherung von B.M.P. den Kredit für die Warenlieferung nicht mehr gewährt.

In diesen Fällen kann B.M.P. unter Setzung einer angemessenen Frist von mind. 5 Werktagen Vorauszahlung oder die Stellung einer mit B.M.P. abgestimmten Bankgarantie verlangen. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist B.M.P. berechtigt ohne jegliche Ersatzpflicht von dem Vertrag oder dem noch nicht erfüllten Teil desselben zurückzutreten. In diesem Fall werden die gesamten Forderungen der B.M.P.-Gesellschaften gegen den Käufer sofort fällig.

4.4
Kommt der Käufer einem gemäß Nr. 4.3 berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung nicht binnen 5 Werktagen nach, so ist Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung von nicht ausgeführten Verträgen zu verweigern und daneben im Falle des Rücktritts Schadensersatz zu verlangen.

4.5
Die vertragsschließende B.M.P.-Gesellschaft ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Käufers und Bekanntgabe an ihn, alle vertraglichen Recht und Pflichten an eine andere Gesellschaft der B.M.P-Gruppe (s. Ziff. 1.1) abzutreten und alle vertraglichen Zahlungsansprüche auf eine andere Gesellschaft der B.M.P.-Gruppe oder an Dritte zu übertragen.

4.6
Die Abnahme und der Abruf der vereinbarten Lieferung sind eine wesentliche Hauptpflicht des Käufers.

5. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

5.1
Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware Eigentum der Verkäuferin bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung sowie sämtlicher, auch künftiger, nicht fälliger oder bedingter Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung einschließlich etwaiger Wechselforderungen.

5.2
Die Verarbeitung oder Bearbeitung von Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage der Verkäuferin, ohne dass ihr hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Ihr steht das Eigentum an der neu entstandenen Sache zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihr das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Bearbeitung, etc. Der Käufer überträgt der Verkäuferin bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte, und zwar bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die neue Ware wird vom Käufer für die Verkäuferin unentgeltlich verwahrt. Die Waren die hiernach unter dem Miteigentumsrecht von B.M.P. stehen, gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 5.1.

5.3
Der Käufer ist vorbehaltlich der Klausel 5.7 – also solange er sich nicht im Verzug befindet – ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, jedoch ist es ihm untersagt, sie zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Der Käufer tritt der Verkäuferin hiermit sämtliche Forderungen ab, die ihm aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung der gem. Nr. 5.2 entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Käufer der Verkäuferin die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zu einem Widerruf der Verkäuferin ermächtigt; der Widerruf der Einzugsermächtigung ist nur im Verwertungsfall zulässig. Stundet der Käufer seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen B.M.P., sich das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltswaren vorbehalten hat.

5.4
Unter dem Wert der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Absätze ist stets der Preis, den die Verkäuferin dem Käufer für die Ware berechnet hat, zu verstehen (Rechnungspreis).

5.5
Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, ihre Sicherungen nach ihrer Wahl und insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

5.6
Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen. Dies ist eine wesentliche Hauptleistungspflicht.

5.7
Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, so kann die Verkäuferin ihm die Veräußerung der Vorbehaltsware oder deren Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren sowie deren Wegschaffung untersagen, sowie die Herausgabe der Vorbehaltsware oder der verarbeiteten und bearbeiteten Vorbehaltsware verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf Ware, an denen nach den vorstehenden Vorschriften Rechte der Verkäuferin bestehen, unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt im Hinblick auf Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen abgetreten sind. Etwa anfallende Interventionskosten hat der Käufer zu tragen und zu erstatten. Zudem hat der Käufer Dritte, die auf die Vorbehaltsware durch Pfändung zugreifen, unverzüglich auf das Eigentum der B.M.P. hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, B.M.P. die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der Käufer.

5.8
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, steht der Verkäuferin nach Setzung einer angemessenen Frist ein Anspruch auf Rückgabe der verkauften Ware zu.

5.9
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere ein Rücknahmeverlangen, gilt als Rücktritt vom Vertrag. Die Verkäuferin ist berechtigt, unabhängig vom Rücktritt, daneben Schadensersatz nach den allgemeinen Bestimmungen zu verlangen.

6. Gewährleistung / Rüge / Gefahrtragung

6.1
Die Untersuchung der Ware ist unverzüglich nach der Ablieferung am vereinbarten Ablieferungsort durchzuführen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Für die Quantitätsermittlung erbringen, auch im Verhältnis der Parteien zueinander, die Feststellungen der jeweiligen Transportführer einen widerlegbaren Beweis.

6.2
Soweit Mängel bei einer kaufmännischen und sensorischen Überprüfung nicht feststellbar sind, hat der Käufer zum Zwecke der Untersuchung repräsentative Proben zu ziehen und/oder einen Sachverständigen mit der eiligen Untersuchung zu beauftragen.

6.3.1
Rügen hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich, soweit Mängel oder Abweichungen ohne Sachverständigen feststellbar sind, bei innerdeutschen Geschäften spätestens in 3 Geschäftstagen, bei internationalen Geschäften spätestens binnen 8 Geschäftstagen seit der Ablieferung bzw. Freistellung am vereinbarten Ort mitzuteilen. Ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich, so sind die Proben im innerdeutschen Handel binnen 3 und im internationalen Handel binnen 8 Geschäftstagen nach der Ablieferung dem Sachverständigen anzuliefern. Eine Rüge ist spätestens binnen 3 Werktagen nach Eingang des Untersuchungsergebnisses beim Käufer, spätestens innerhalb von 3 Wochen seit Eintreffen der Ware am vertraglichen Bestimmungsort auszusprechen, soweit nicht die Untersuchung durch einen Sachverständigen längere Zeit in Anspruch nehmen mußte.

6.3.2
Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Übermittlung durch Schriftform oder Telefax und der konkreten Darstellung der beanstandeten einzelnen Mängel.

6.4

Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin sind bei erkennbaren oder durch Sachverständige feststellbaren Mängeln ausgeschlossen, wenn der Käufer vor Abschluß der Schadens- oder Mangelfeststellung durch die Verkäuferin die gelieferte Ware oder Teile davon anfaßt (Probenziehung zwecks Untersuchung ausgenommen), vom Untersuchungsort entfernt, anbricht, verarbeitet, bearbeitet oder sonst verändert oder weiterversendet.

6.5
Der Käufer ist verpflichtet, Regreßansprüche gegen die jeweiligen Transportführer durch rechtzeitige Eintragung von Beanstandungen in die Transportdokumente zu sichern oder Beanstandungen schriftlich in sonstiger Weise vorzutragen, sowie nach Möglichkeit durch den Fahrer bestätigen zu lassen. Werden diese Pflichten schuldhaft verletzt oder die Unterlagen über die Reklamation gegenüber dem Transportführer der Verkäuferin nicht binnen 2 Wochen auf Anforderung vorgelegt, so verfallen die auf die konkrete Reklamation gestützten Ansprüche des Käufers.

6.6
Ist Zahlung gegen Dokumente vereinbart, so berechtigen Mängelrügen den Käufer nicht, die Aufnahme der Dokumente und die Bezahlung des Kaufpreises zu verweigern oder zu verzögern.

6.7
Liegt ein Mangel vor, so ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung oder zur Mangelbeseitigung berechtigt. In beiden Fällen ist die Verkäuferin verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport und Rücktransport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Schlagen insgesamt 2 oder mehr Ersatzlieferungen oder Nacherfüllungsversuche fehl oder verzögert die Verkäuferin die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unangemessen, so stehen dem Käufer die allgemeinen gesetzlichen Rechte zu, ohne dass es einer weiteren Nachfristsetzung bedarf. Im Falle ordnungsgemäßer Ersatzlieferung sind Schadenersatzansprüche, soweit es sich nicht um Kosten des Käufers bei der Rücklieferung oder Nacherfüllung handelt, ausgeschlossen.

7. Haftungsklarstellung, -begrenzung, Verjährung

7.1
Schadensersatzansprüche aus und in Verbindung mit dem Kaufvertrag richten sich bezüglich Grund und Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen,  wenn

a) sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Geschäftsführung oder ihrer leitenden Angestellten beruhen; bei nicht vorsätzlicher Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;

b) der Verkäuferin eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorgeworfen werden kann; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise entstehenden Schaden begrenzt;

c) die Verkäuferin eine besondere Garantie übernommen hat oder eine arglistige Zusicherung der Beschaffenheit oder ein arglistiges Verschweigen vorliegt oder

d) die Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz oder den Grundsätzen über den Unternehmerrückgriff (§ 478 BGB) abgeleitet werden.

Im Übrigen ist die Haftung der Verkäuferin und ihrer Erfüllungsgehilfen, insbesondere für ihre und deren Mitarbeiter, auf Schadensersatz von einem Verschulden abhängig und bei leicht fahrlässigem oder schuldunabhängigem Verhalten ausgeschlossen.

7.2
Soweit die Verkäuferin haftet, ist ihre Haftung außer gemäß 7.1 b) in allen Fällen grober und leichter Fahrlässigkeit auf den Schaden beschränkt, den sie unter Berücksichtigung der Umstände, die sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, als Folge der Vertragsverletzung typischerweise hätte voraussehen können bis maximal zur Höhe des mit B.M.P. vereinbarten Kaufpreises. Im Falle von Verzögerungsschäden haftet B.M.P. nur in Höhe von bis zu 5% des mit B.M.P. vereinbarten Kaufpreises.

Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist außer im Falle des Vorsatzes ausgeschlossen.

7.3
Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin aus oder in Verbindung mit dem abgeschlossenen Vertrag verjähren spätestens ein Jahr nach der vollständigen Ablieferung/Teilablieferung der Ware an den Käufer. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und unter den Voraussetzungen der Nummern 7.1 a), c) und d). Wird die Ware nach einer Freistellung oder sonstigen Mitteilungen über die Abnahmemöglichkeit nicht unverzüglich abgenommen, so läuft die Verjährungsfrist seit dem Zugang der Mitteilung an den Käufer.

8. Datenschutz

B.M.P. speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Kunden. Die Speicherung beschränkt sich nur auf die geschäftsnotwendigen Daten.

B.M.P. ist berechtigt, Daten und Informationen über den Kunden zu erheben, speichern, nutzen verarbeiten und an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung des Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen der B.M.P. erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Kunden nicht entgegenstehen. B.M.P. ist berechtigt, Daten zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des Debitorenmanagement weiter zu geben. Falls dies gewünscht ist, werden wir jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten erteilen.

9. Compliance

Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sowie alle sonstigen Regelungen zur Bestechungs- und Korruptionsbekämpfung einschließlich der einschlägigen Gesetzgebungen der USA und Großbritanniens (FCPA und UK Bribery Act) einzuhalten und keine Aktivitäten zu entfalten, die das Anbieten, Fordern, Versprechen, Bewilligen, Geben oder Entgegennehmen von unrechtmäßigen Zahlungen oder anderen Vorteilen zum Gegenstand haben und eine Straftat nach den vorgenannten Vorschriften darstellen. Der Kunde verpflichtet sich, B.M.P. jeden Umstand umgehend mitzuteilen, der ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften darstellen könnte.

Ein Verstoß gegen diese Klausel begründet eine wesentliche Vertragsverletzung die B.M.P. berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Für Ansprüche, Verluste oder Schäden, die dem Kunden durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung entstehen, haftet B.M.P. nicht. Der Kunde ist verpflichtet, B.M.P. von allen Ansprüchen, Verlusten oder Schäden freizustellen und schadlos zu halten, die aus der Missachtung dieser Klausel durch ihn entstehen.

10. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

10.1
Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Liefer- oder Verladeort, sonst das benannte Lager der Verkäuferin, mangels anderer Vereinbarung: Norderstedt, für die Zahlung des Kaufpreises Hamburg.

10.2
Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltende Recht. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und etwa an seine Stelle tretende Gesetze sind ausgeschlossen.

10.3
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrage ergeben, auch soweit sie die Gültigkeit oder Beendigung des Vertrages betreffen, werden von den ordentlichen Gerichten in Hamburg entschieden. Die Verkäuferin kann den Käufer auch an seinem Sitz verklagen.

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